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§ 204 VVG: Tarifwechsel in der PKV

So nutzen Sie das gesetzliche Tarifwechselrecht — den Beitrag senken, Alterungsrückstellungen mitnehmen und erworbene Rechte behalten, ohne den Versicherer zu verlassen.

  • Lukas Wasner
  • ca. 10 Minuten Lesezeit
  • Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Kapitel 01

Einleitung

Steigende Beiträge in der privaten Krankenversicherung führen bei vielen Versicherten regelmäßig zu der Frage, wie sich Kosten senken lassen, ohne den Schutz zu verlieren. Genau hier setzt § 204 VVG an. Die Vorschrift regelt den Tarifwechsel PKV innerhalb der eigenen Gesellschaft und sichert dabei die angesparten Alterungsrückstellungen sowie alle erworbenen Rechte. Wer den Paragrafen kennt, kann seinen PKV-Beitrag senken, ohne Gesundheitsprüfung für den Grundschutz und ohne den bewährten Versicherer zu verlassen.

Kapitel 02

Was regelt § 204 VVG? Der Wortlaut im Überblick

§ 204 VVG steht im achten Kapitel des Versicherungsvertragsgesetzes, das die Krankenversicherung behandelt. Die Norm gibt dem Versicherungsnehmer einen einklagbaren Anspruch gegen den eigenen Versicherer auf Wechsel in einen anderen Tarif. Der Kern steht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1:

Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen.

Drei Punkte sind hier entscheidend. Erstens besteht der Anspruch nur bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis und nur gegenüber dem eigenen Versicherer. Zweitens muss der Zieltarif gleichartigen Versicherungsschutz bieten. Drittens werden die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellungen angerechnet. Auf diesen Anspruch kann der Versicherungsnehmer nach Absatz 1 Satz 3 nicht verzichten, die Regelung ist also zwingend.

Kapitel 03

Wechsel in gleichartigen Versicherungsschutz

Der Begriff „gleichartiger Versicherungsschutz“ ist die zentrale Voraussetzung und in der Praxis der häufigste Streitpunkt. Gleichartig bedeutet nicht identisch. Maßgeblich ist, dass die Tarife demselben Leistungsbereich zuzuordnen sind, etwa eine Krankheitskostenvollversicherung in eine andere Krankheitskostenvollversicherung. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff weit ausgelegt, sodass innerhalb desselben Leistungsbereichs grundsätzlich jeder Tarif als Wechselziel infrage kommt. Konkret heißt das: Sie können aus einem teuren in einen günstigeren Vollversicherungstarif derselben Gesellschaft wechseln. Auch ein Wechsel in einen geschlossenen Tarif oder in einen aktuellen Tarif mit anderer Leistungsstruktur ist möglich, solange die Gleichartigkeit gewahrt bleibt.

Kapitel 04

Warum der Tarifwechsel die Alterungsrückstellungen schützt

Die Alterungsrückstellungen sind das entscheidende Argument für den internen Wechsel. In der PKV zahlen Versicherte in jungen Jahren mehr als die tatsächlichen Krankheitskosten. Der Überschuss wird verzinst angespart, um die im Alter steigenden Kosten abzufedern. Über Jahrzehnte entstehen so erhebliche Beträge.

Beim Wechsel des Versicherers gehen diese Rückstellungen weitgehend verloren, nur der dem Basistarif entsprechende Anteil ist übertragbar. Beim internen Tarifwechsel nach § 204 VVG bleiben die Alterungsrückstellungen dagegen vollständig erhalten und werden auf den neuen Tarif angerechnet. Genau das macht den Paragrafen für langjährig Versicherte so wertvoll: Sie behalten ihr ursprüngliches Eintrittsalter und ihren angesparten Kapitalstock.

Tarifwechsel PKV nach § 204 VVG erhält die Alterungsrückstellungen vollständig
Schaubild 1 — Der Tarifwechsel nach § 204 VVG erhält die Alterungsrückstellungen

Kapitel 05

PKV-Beitrag senken ohne Verlust erworbener Rechte

Wer seinen PKV-Beitrag senken möchte, hat grundsätzlich mehrere Optionen: Kündigung und Wechsel zu einer anderen Gesellschaft, Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, Reduzierung der Leistungen oder der interne Tarifwechsel. Für langjährig Versicherte ist der interne Wechsel meist die wirtschaftlich beste Lösung, weil keine erworbenen Rechte verloren gehen.

Vier Wege, den PKV Beitrag zu senken, im Vergleich
Schaubild 2 — Vier Wege, den PKV-Beitrag zu senken, im Vergleich

Ein praktisches Beispiel: Ein 52-jähriger Versicherter zahlt in einem älteren Tarif 780 Euro monatlich. Innerhalb seiner Gesellschaft existiert ein Tarif mit vergleichbarem Leistungsniveau für 540 Euro. Durch den Tarifwechsel PKV nach § 204 VVG sinkt der Beitrag um 240 Euro monatlich, ohne dass die über 20 Jahre angesparten Alterungsrückstellungen verloren gehen. Die Zahlen sind illustrativ, die Größenordnung der Ersparnis ist in der Praxis aber realistisch.

Wichtig: Bietet der Zieltarif höhere oder umfassendere Leistungen, darf der Versicherer für diese Mehrleistung einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen. Für den Teil, der dem bisherigen Schutz entspricht, ist dagegen keine erneute Gesundheitsprüfung zulässig.

Kapitel 06

Voraussetzungen und Grenzen des Tarifwechselrechts

Das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG ist stark, aber nicht grenzenlos. Folgende Punkte sind in der Beratung relevant:

  • Nur innerhalb der eigenen Gesellschaft. Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer fällt nicht unter Absatz 1 Nummer 1, sondern wird in Nummer 2 gesondert und deutlich enger geregelt.
  • Mehrleistung ist prüfbar. Nur für echte Mehrleistungen darf der Versicherer Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Wartezeit verlangen. Den Risikozuschlag kann der Versicherungsnehmer durch einen Leistungsausschluss für die Mehrleistung abwenden.
  • Befristete Verträge.Nach Absatz 4 gilt das Tarifwechselrecht grundsätzlich nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Bei einer Befristung der Krankentagegeldversicherung nach § 196 VVG besteht das Recht nach Absatz 1 Nummer 1 jedoch fort.
  • Unisex-Grenze. Ein Wechsel aus einem Tarif mit geschlechtsunabhängiger Kalkulation in einen Tarif mit geschlechtsabhängiger Kalkulation ist ausgeschlossen.

Kapitel 07

Wechsel in den Basistarif: Sonderregeln

Der Wechsel in den Basistarif des Versicherers ist nur unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich. Nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 kommt er in Betracht, wenn die Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllt und diese beantragt hat, ein beamtenrechtliches Ruhegehalt bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Der Basistarif bietet einen dem gesetzlichen Niveau vergleichbaren Schutz und ist im Beitrag gedeckelt.

Kapitel 08

Informationspflichten des Versicherers

Der Versicherer darf das Tarifwechselrecht nicht verschweigen. Nach der VVG-Informationspflichtverordnung muss er bei jeder Beitragsanpassung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels nach § 204 VVG hinweisen. Bei Versicherten ab dem 60. Lebensjahr bestehen erweiterte Hinweispflichten, einschließlich der Nennung günstigerer Tarife mit vergleichbarem Schutz. In der Praxis fallen diese Hinweise oft knapp aus, weshalb sich eine eigene oder fachlich begleitete Prüfung der Wechseloptionen lohnt.

Der Ablauf des Tarifwechsels nach § 204 VVG in vier Schritten
Schaubild 3 — Der Ablauf des Tarifwechsels nach § 204 VVG

Kapitel 09

Fazit: § 204 VVG ist ein starkes Verbraucherrecht

§ 204 VVG gibt privat Versicherten ein wirksames Instrument gegen steigende Beiträge. Der interne Tarifwechsel PKV erhält die Alterungsrückstellungen, schützt erworbene Rechte und macht es möglich, den PKV-Beitrag senken zu können, ohne den Versicherer zu wechseln. Entscheidend ist die saubere Auswahl eines gleichartigen Zieltarifs und die Prüfung möglicher Mehrleistungen. Eine fundierte Analyse der eigenen Tariflandschaft ist dabei der Schlüssel, um das Tarifwechselrecht optimal zu nutzen.

Kapitel 10

Häufige Fragen (FAQ)

Was regelt § 204 VVG?

§ 204 VVG regelt das Tarifwechselrecht in der privaten Krankenversicherung. Versicherungsnehmer können von ihrem eigenen Versicherer verlangen, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellungen werden dabei angerechnet.

Was bedeutet „gleichartiger Versicherungsschutz“?

Gleichartig bedeutet, dass die Tarife demselben Leistungsbereich angehören, etwa eine Vollversicherung in eine andere Vollversicherung. Es bedeutet nicht, dass die Leistungen identisch sein müssen.

Bleiben meine Alterungsrückstellungen beim Tarifwechsel erhalten?

Ja. Beim internen Tarifwechsel nach § 204 VVG werden die Alterungsrückstellungen vollständig auf den neuen Tarif angerechnet. Das ist der entscheidende Vorteil gegenüber einem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft.

Kann ich mit § 204 VVG meinen PKV-Beitrag senken?

Ja. Der Wechsel in einen günstigeren Tarif derselben Gesellschaft ist die häufigste Anwendung. Sie senken Ihren PKV-Beitrag, ohne den Versicherer zu wechseln und ohne Ihre angesparten Rückstellungen zu verlieren.

Muss ich für den Tarifwechsel eine Gesundheitsprüfung durchlaufen?

Für den Teil des Schutzes, der dem bisherigen Tarif entspricht, ist keine erneute Gesundheitsprüfung zulässig. Nur wenn der Zieltarif höhere oder umfassendere Leistungen bietet, darf der Versicherer für diese Mehrleistung einen Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen.

Kann mein Versicherer den Tarifwechsel ablehnen?

Bei einem Zieltarif mit gleichartigem Versicherungsschutz besteht ein Rechtsanspruch, den der Versicherer erfüllen muss. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden.

Gilt § 204 VVG auch für den Wechsel zu einem anderen Versicherer?

Nein, nicht im Kern. Das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nur innerhalb der eigenen Gesellschaft. Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist in Nummer 2 gesondert und deutlich enger geregelt.

Was passiert mit den Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft?

Beim Wechsel des Versicherers ist nur der dem Basistarif entsprechende Anteil der Alterungsrückstellungen übertragbar. Der darüber hinausgehende Teil geht verloren.

Behalte ich beim Tarifwechsel mein Eintrittsalter?

Ja. Da die Alterungsrückstellungen angerechnet werden, bleibt Ihr ursprüngliches Eintrittsalter erhalten. Sie werden nicht zum aktuellen, höheren Alter neu eingestuft.

Darf der Versicherer beim Tarifwechsel einen Risikozuschlag verlangen?

Nur für echte Mehrleistungen des Zieltarifs. Diesen Risikozuschlag können Sie abwenden, indem Sie hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren.

Muss mich mein Versicherer auf das Tarifwechselrecht hinweisen?

Ja. Nach der VVG-Informationspflichtverordnung muss der Versicherer bei jeder Beitragsanpassung auf das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG hinweisen. Für Versicherte ab 60 Jahren bestehen erweiterte Hinweispflichten.

Gilt das Tarifwechselrecht auch für befristete Verträge?

Grundsätzlich nicht. Nach Absatz 4 gilt das Tarifwechselrecht nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Eine Ausnahme besteht bei der Befristung einer Krankentagegeldversicherung nach § 196 VVG.

Was ist der Basistarif und wann kann ich dorthin wechseln?

Der Basistarif bietet einen dem gesetzlichen Niveau vergleichbaren Schutz und ist im Beitrag gedeckelt. Der Wechsel dorthin ist nur unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich, etwa ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, bei Bezug einer gesetzlichen Rente oder bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB.

Kann ich aus einem Unisex-Tarif in einen Bisex-Tarif wechseln?

Nein. Ein Wechsel aus einem Tarif mit geschlechtsunabhängiger Kalkulation in einen Tarif mit geschlechtsabhängiger Kalkulation ist nach § 204 VVG ausdrücklich ausgeschlossen.

Wie oft kann ich den Tarif wechseln?

Das Gesetz nennt keine zahlenmäßige Begrenzung. Der Anspruch besteht bei bestehendem Versicherungsverhältnis, sodass ein Tarifwechsel grundsätzlich auch mehrfach möglich ist.

Lohnt sich ein Tarifwechsel auch bei guten Leistungen im alten Tarif?

Häufig ja. Oft existieren neuere Tarife mit vergleichbarem Leistungsniveau zu niedrigerem Beitrag. Der Tarifwechsel PKV ermöglicht es, den Beitrag zu senken, ohne wesentliche Leistungseinbußen hinzunehmen.

Verliere ich beim Tarifwechsel meine Anwartschaften oder Wartezeiten?

Für den fortgeführten, gleichartigen Schutz entstehen keine neuen Wartezeiten. Neue Wartezeiten sind nur für echte Mehrleistungen des Zieltarifs zulässig.

Brauche ich für den Tarifwechsel einen Berater oder Makler?

Rechtlich nicht. In der Praxis ist die Auswahl eines passenden gleichartigen Zieltarifs jedoch komplex, da Gesellschaften oft viele, teils geschlossene Tarife führen. Eine fachliche Begleitung hilft, das Tarifwechselrecht optimal zu nutzen.

Was unterscheidet § 204 VVG von einer Kündigung der PKV?

Bei einer Kündigung und einem Neuabschluss verlieren Sie erworbene Rechte und einen Großteil der Alterungsrückstellungen. Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG erhält diese Rechte vollständig.

Seit wann gibt es das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG?

Das Tarifwechselrecht wurde 1994 als damaliger § 178f in das Versicherungsvertragsgesetz aufgenommen. Mit der VVG-Reform zum 1. Januar 2008 erhielt es die heutige Bezeichnung § 204 VVG.

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